All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen

Bei allen Auf­trä­gen mit Jansenberger Wer­be­fo­to­gra­fie / www.digitalimage.at gel­ten – sofern nicht anders schrift­lich ver­ein­bart – diese Geschäfts­be­din­gun­gen wie folgt:

I. Anwend­bar­keit und Gel­tungs­be­reich der all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen:

1.1 Die nach­fol­gen­den AGB kom­men zum Tra­gen sofern Jansenberger Foto­gra­fie ein Unter­neh­mer im Sinne von § 1 KSchG als Ver­trags­part­ner gegen­über­steht.

1.2. Jansenberger Foto­gra­fie erbringt seine Leis­tun­gen aus­schließ­lich auf der Grund­lage der nach­fol­gen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Mit der Auf­trags­er­tei­lung aner­kennt der Auf­trag­ge­ber deren Anwend­bar­keit. Diese gel­ten – sofern keine Ände­rung durch Jansenberger Foto­gra­fie bekannt gege­ben wird – auch für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, selbst wenn nicht aus­drück­lich auf sie Bezug genom­men wird. Etwa­ige All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners wer­den nicht Ver­trags­in­halt.

1.3. Soll­ten ein­zelne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein, so berührt dies die Ver­bind­lich­keit der übri­gen Bestim­mun­gen der unter ihrer Zugrun­de­le­gung geschlos­se­nen Ver­träge nicht. Eine unwirk­same Bestim­mun­gen ist durch eine wirk­same, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächs­ten kommt, zu erset­zen.

1.4. Ange­bote von Jansenberger Foto­gra­fie sind frei­blei­bend und unver­bind­lich.

II. Urhe­ber­recht­li­che Bestim­mun­gen:

2.1 Alle Urhe­­ber- und Leis­tungs­schutz­rechte des Licht­bild­her­stel­lers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) ste­hen Jansenberger Foto­gra­fie zu. Nut­zungs­be­wil­li­gun­gen (Ver­öf­fent­li­chungs­rechte etc.) gel­ten nur bei aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung als erteilt. Der Ver­trags­part­ner erwirbt in die­sem Fall eine ein­fa­che (nicht exklu­sive und nicht aus­schlie­ßende), nicht über­trag­bare (abtret­bare) Nut­zungs­be­wil­li­gung für den aus­drück­lich ver­ein­bar­ten Ver­wen­dungs­zweck und inner­halb der ver­ein­bar­ten Gren­zen (Auf­la­ge­zif­fer, zeit­li­che und ört­li­che Beschrän­kung etc.); im Zwei­fel ist der in der Rech­nung bzw. im Lie­fer­schein ange­führte Nut­zungs­um­fang maß­ge­bend. Jeden­falls erwirbt der Ver­trags­part­ner nur so viele Rechte wie es dem offen­ge­leg­ten Zweck des Ver­trags (erteil­ten Auf­tra­ges) ent­spricht. Man­gels ande­rer Ver­ein­ba­rung gilt die Nut­zungs­be­wil­li­gung nur für eine ein­ma­lige Ver­öf­fent­li­chung (in einer Auf­lage), nur für das aus­drück­lich bezeich­nete Medium des Auf­trag­ge­bers und nicht für Wer­be­zwe­cke als erteilt.

2.2 Der Ver­trags­part­ner ist bei jeder Nut­zung (Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung, Sen­dung etc.) ver­pflich­tet, die Her­stel­ler­be­zeich­nung (Namens­nen­nung) bzw. den Copy­right­ver­merk im Sinn des WURA (Welt­ur­he­ber­rechts­ab­kom­men) deut­lich und gut les­bar (sicht­bar), ins­be­son­ders nicht gestürzt und in Nor­mal­let­tern, unmit­tel­bar beim Licht­bild und die­sem ein­deu­tig zuor­den­bar anzu­brin­gen wie folgt: Foto: © Jansenberger Foto­gra­fie / digitalimage.at. Jeden­falls gilt diese Bestim­mung als Anbrin­gung der Her­stel­ler­be­zeich­nung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Licht­bild auf der Vor­der­seite (im Bild) signiert, ersetzt die Ver­öf­fent­li­chung die­ser Signa­tur nicht den vor­ste­hend beschrie­be­nen Her­stel­ler­ver­merk.

2.3 Jede Ver­än­de­rung des Licht­bil­des bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung von Jansenberger Foto­gra­fie. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ände­rung nach dem, dem Foto­gra­fen bekann­ten Ver­trags­zweck erfor­der­lich ist.

2.4 Die Nut­zungs­be­wil­li­gung gilt erst im Fall voll­stän­di­ger Bezah­lung des ver­ein­bar­ten Auf­­­nahme- und Ver­wen­dungs­ho­no­rars und nur dann als erteilt, wenn eine ord­nungs­ge­mäße Her­stel­ler­be­zeich­nung / Namens­nen­nung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Im Fall einer Ver­öf­fent­li­chung sind zwei kos­ten­lose Beleg­ex­em­plare zuzu­sen­den. Bei kost­spie­li­gen Pro­duk­ten (Kunst­bü­cher, Video­kas­set­ten) redu­ziert sich die Zahl der Beleg­ex­em­plare auf ein Stück. Bei Ver­öf­fent­li­chung im Inter­net ist Jansenberger Foto­gra­fie die Web­adresse mit­zu­tei­len.

III. Eigen­tum am Film­ma­te­rial – Archi­vie­rung:

3.1.1 Ana­loge Foto­gra­fie:

Das Eigen­tums­recht am belich­te­ten Film­ma­te­rial (Nega­tive, Dia­po­si­tive etc.): ste­hen Jansenberger Foto­gra­fie zu. Die­ser über­lässt dem Ver­trags­part­ner gegen ver­ein­barte und ange­mes­sene Hono­rie­rung die für die ver­ein­barte Nut­zung erfor­der­li­chen Auf­nah­men ins Eigen­tum.

Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Kauf­prei­ses blei­ben die gelie­fer­ten Licht­bil­der Eigen­tum von Jansenberger Foto­gra­fie.

Dia­po­si­tive (Nega­tive nur im Fall schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung) wer­den dem Ver­trags­part­ner nur leih­weise gegen Rück­stel­lung nach Gebrauch auf Gefahr und Kos­ten des Ver­trags­part­ners zur Ver­fü­gung gestellt, sofern nicht schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist.

3.1.2 Digi­tale Foto­gra­fie

Das Eigen­tum an den Bild­da­teien ste­hen Jansenberger Foto­gra­fie zu. Ein Recht auf Über­gabe digi­ta­ler Bild­da­teien besteht nur nach aus­drück­lich schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung und betrifft – sollte keine abwei­chende Ver­ein­ba­rung bestehen – nur eine Aus­wahl und nicht sämt­li­che, von Jansenberger Foto­gra­fie her­ge­stellte Bild­da­teien.

Jeden­falls gilt die Nut­zungs­be­wil­li­gung nur im Umfang des Punk­tes 2.1 als erteilt.

3.2 Eine Ver­viel­fäl­ti­gung oder Ver­brei­tung von Licht­bil­dern in Online­da­ten­ban­ken, in elek­tro­ni­schen Archi­ven, im Inter­net oder in Intra­nets, wel­che nicht nur für den inter­nen Gebrauch des Auf­trag­ge­bers bestimmt sind, auf Dis­kette, CD-Rom, oder ähn­li­chen Daten­trä­gern ist nur auf Grund einer beson­de­ren Ver­ein­ba­rung zwi­schen Jansenberger Foto­gra­fie und dem Auf­trag­ge­ber gestat­tet. Das Recht auf eine Sicher­heits­ko­pie bleibt hier­von unbe­rührt.

3.3 Jansenberger Foto­gra­fie wird die Auf­nahme ohne Rechts­pflicht für die Dauer von einem Jahr archi­vie­ren. Im Fall des Ver­lusts oder der Beschä­di­gung ste­hen dem Ver­trags­part­ner kei­ner­lei Ansprü­che zu.

IV. Kenn­zeich­nung:

4.1 Jansenberger Foto­gra­fie ist berech­tigt, die Licht­bil­der sowie die digi­ta­len Bild­da­teien in jeder ihr geeig­net erschei­nen­den Weise (auch auf der Vor­der­seite) mit ihrer Her­stel­ler­be­zeich­nung zu ver­se­hen. Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, für die Inte­gri­tät der Her­stel­ler­be­zeich­nung zu sor­gen und zwar ins­be­son­dere bei erlaub­ter Wei­ter­gabe an Dritte (Dru­cker etc.). Erfor­der­li­chen­falls ist die Her­stel­ler­be­zeich­nung anzu­brin­gen bzw. zu erneu­ern. Dies gilt ins­be­son­ders auch für alle bei der Her­stel­lung erstell­ten Ver­viel­fäl­ti­gungs­mit­tel bzw. bei der Anfer­ti­gung von Kopien digi­ta­ler Bild­da­teien.

4.2 Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, digi­tale Licht­bil­der so zu spei­chern, dass die Her­stel­ler­be­zeich­nung mit den Bil­dern elek­tro­nisch ver­knüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Daten­über­tra­gung erhal­ten bleibt und Jansenberger Foto­gra­fie als Urhe­ber der Bil­der klar und ein­deu­tig iden­ti­fi­zier­bar ist.

V. Neben­pflich­ten:

5.1 Für die Ein­ho­lung allen­falls erfor­der­li­cher Werk­nut­zungs­be­wil­li­gun­gen Drit­ter und die Zustim­mung zur Abbil­dung von Per­so­nen hat der Ver­trags­part­ner zu sor­gen. Er hält Jansenberger Foto­gra­fie dies­be­züg­lich schad- und klag­los, ins­be­son­dere hin­sicht­lich von Ansprü­chen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hin­sicht­lich von Ver­wen­dungs­an­sprü­chen gem. § 1041 ABGB. Jansenberger Foto­gra­fie garan­tiert die Zustim­mung von Berech­tig­ten nur im Fall aus­drück­li­cher schrift­li­cher Zusage für die ver­trag­li­chen Ver­wen­dungs­zwe­cke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte Jansenberger Foto­gra­fie vom Ver­trags­part­ner mit der elek­tro­ni­schen Bear­bei­tung frem­der Licht­bil­der beauf­tragt wer­den, so ver­si­chert der Auf­trag­ge­ber, dass er hiezu berech­tigt ist und stellt Jansenberger Foto­gra­fie von allen Ansprü­chen Drit­ter frei, die auf eine Ver­let­zung die­ser Pflicht beru­hen.

5.3 Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, etwa­ige Auf­nah­me­ob­jekte unver­züg­lich nach der Auf­nahme wie­der abzu­ho­len. Wer­den diese Objekte nach Auf­for­de­rung nicht spä­tes­tens nach zwei Werk­ta­gen abge­holt, ist Jansenberger Foto­gra­fie berech­tigt, Lager­kos­ten zu berech­nen oder die Gegen­stände auf Kos­ten des Auf­trag­ge­bers ein­zu­la­gern oder zu ent­sor­gen. Transport‑, Lager- und Ent­sor­gungs­kos­ten gehen hier­bei zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers.

VI. Ver­lust und Beschä­di­gung:

6.1 Im Fall des Ver­lusts oder der Beschä­di­gung von über Auf­trag her­ge­stell­ten Auf­nah­men (Dia­po­si­tive, Nega­tiv­ma­te­rial, digi­tale Bild­da­teien) haf­tet Jansenberger Foto­gra­fie – aus wel­chem Rechts­ti­tel immer – nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit. Die Haf­tung ist auf eige­nes Ver­schul­den und das­je­nige sei­ner Bediens­te­ten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haf­tet Jansenberger Foto­gra­fie nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit bei der Aus­wahl. Jede Haf­tung ist auf die Mate­ri­al­kos­ten und die kos­ten­lose Wie­der­ho­lung der Auf­nah­men (sofern und soweit dies mög­lich ist) beschränkt. Wei­tere Ansprü­che ste­hen dem Auf­trag­ge­ber nicht zu; Jansenberger Foto­gra­fie haf­tet ins­be­son­dere nicht für all­fäl­lige Reise- und Auf­ent­halts­spe­sen sowie für Dritt­kos­ten (Modelle, Assis­ten­ten, Visa­gis­ten und sons­ti­ges Auf­nah­me­per­so­nal) oder für ent­gan­ge­nen Gewinn, Folge- und imma­te­ri­elle Schä­den. Scha­den­er­satz­an­sprü­che bestehen nur, wenn vom Geschä­dig­ten grobe Fahr­läs­sig­keit nach­ge­wie­sen wird. Ersatz­an­sprü­che ver­jäh­ren nach 3 Mona­ten ab Kennt­nis von Scha­den und Schä­di­ger, jeden­falls aber in 10 Jah­ren nach Erbrin­gung der Leis­tung oder Lie­fe­rung.

6.2 Punkt 6.1 gilt ent­spre­chend für den Fall des Ver­lusts oder der Beschä­di­gung über­ge­be­ner Vor­la­gen (Filme, Lay­outs, Dis­­play-Stü­­cke, sons­tige Vor­la­gen etc.) und über­ge­be­ner Pro­dukte und Requi­si­ten. Wert­vol­lere Gegen­stände sind vom Ver­trags­part­ner zu ver­si­chern.

VII. Vor­zei­tige Auf­lö­sung:

Jansenberger Foto­gra­fie ist berech­tigt, den Ver­trag mit sofor­ti­ger Wir­kung aus wich­ti­gen Grün­den auf­zu­lö­sen. Von einem wich­ti­gen Grund ist ins­be­son­dere dann aus­zu­ge­hen, wenn über das Ver­mö­gen des Ver­trags­part­ners ein Kon­kurs oder Aus­gleichs­ver­fah­ren eröff­net oder ein Antrag auf Eröff­nung eines sol­chen Ver­fah­rens man­gels kos­ten­de­cken­den Ver­mö­gens abge­wie­sen wird oder wenn der Kunde seine Zah­lun­gen ein­stellt, bzw. berech­tigte Beden­ken hin­sicht­lich der Boni­tät des Ver­trags­part­ners bestehen und die­ser nach Auf­for­de­rung von Jansenberger Foto­gra­fie weder Vor­aus­zah­lun­gen noch eine taug­li­che Sicher­heit leis­tet, bzw. wenn die Aus­füh­rung der Leis­tung aus Grün­den, wel­che vom Ver­trags­part­ner zu ver­tre­ten sind, unmög­lich oder trotz Set­zung einer 14tägigen Nach­frist wei­ters ver­zö­gert wird, bzw. der Ver­trags­part­ner trotz schrift­li­cher Abmah­nung mit einer Nach­frist­set­zung von 14 Tagen fort­ge­setzt gegen wesent­li­che Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trag, wie etwa der Zah­lung eines fäl­lig gestell­ten Teil­be­tra­ges oder Mit­wir­kungs­pflich­ten, ver­stößt.

VIII. Leis­tung und Gewähr­leis­tung:

8.1 Jansenberger Foto­gra­fie wird den erteil­ten Auf­trag sorg­fäl­tig aus­füh­ren. Sie kann den Auf­trag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte aus­füh­ren las­sen. Sofern der Ver­trags­part­ner keine schrift­li­chen Anord­nun­gen trifft, ist Jansenberger Foto­gra­fie hin­sicht­lich der Art der Durch­füh­rung des Auf­tra­ges frei. Dies gilt ins­be­son­ders für die Bild­ge­stal­tung, die Aus­wahl der Foto­mo­delle, des Auf­nah­me­or­tes und der ange­wen­de­ten foto­gra­fi­schen Mit­tel. Abwei­chun­gen von frü­he­ren Lie­fe­run­gen stel­len als sol­che kei­nen Man­gel dar.

8.2 Für Män­gel, die auf unrich­tige oder unge­naue Anwei­sun­gen des Ver­trags­part­ners zurück­zu­füh­ren sind, wird nicht gehaf­tet (§ 1168a ABGB). Jeden­falls haf­tet Jansenberger Foto­gra­fie nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit.

8.3 Der Ver­trags­part­ner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Per­son von Jansenberger Foto­gra­fie lie­gen, wie Wet­ter­lage bei Außen­auf­nah­men, recht­zei­tige Bereit­stel­lung von Pro­duk­ten und Requi­si­ten, Aus­fall von Model­len, Rei­se­be­hin­de­run­gen etc..

8.4 Sen­dun­gen rei­sen auf Kos­ten und Gefahr des Ver­trags­part­ners.

8.5 Jansenberger Foto­gra­fie behält sich – abge­se­hen von jenen Fäl­len, in denen dem Ver­trags­part­ner von Geset­zes wegen das Recht auf Wand­lung zusteht – vor, den Gewähr­leis­tungs­an­spruch nach sei­ner Wahl durch Ver­bes­se­rung, Aus­tausch oder Preis­min­de­rung zu erfül­len. Der Ver­trags­part­ner hat dies­be­züg­lich stets zu bewei­sen, dass der Man­gel zum Über­ga­be­zeit­punkt bereits vor­han­den war. Die Ware ist nach der Ablie­fe­rung unver­züg­lich zu unter­su­chen. Dabei fest­ge­stellte Män­gel sind ebenso unver­züg­lich, spä­tes­tens aber inner­halb von 8 Tagen nach Ablie­fe­rung, unter Bekannt­gabe von Art und Umfang des Man­gels Jansenberger Foto­gra­fie schrift­lich bekannt­zu­ge­ben. Ver­deckte Män­gel sind unver­züg­lich nach ihrer Ent­de­ckung zu rügen. Wird eine Män­gel­rüge nicht oder nicht recht­zei­tig erho­ben, so gilt die Ware als geneh­migt. Die Gel­tend­ma­chung von Gewähr­leis­tung oder Scha­den­er­satz­an­sprü­chen ein­schließ­lich von Man­gel­fol­ge­schä­den sowie das Recht auf Irr­tum­s­an­fech­tung auf Grund von Män­geln, sind in die­sen Fäl­len aus­ge­schlos­sen. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 3 Monate.

8.6 Für uner­heb­li­che Män­gel wird nicht gehaf­tet. Farb­dif­fe­ren­zen bei Nach­be­stel­lung gel­ten nicht als erheb­li­cher Man­gel. Punkt 6.1 gilt ent­spre­chend.

8.7 Für feste Auf­trags­ter­mine wird nur bei aus­drück­li­cher schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung gehaf­tet. Im Fall all­fäl­li­ger Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen gilt 6.1 ent­spre­chend.

8.8 Gering­fü­gige Lie­fer­frist­über­schrei­tun­gen sind jeden­falls zu akzep­tie­ren, ohne dass dem Ver­trags­part­ner ein Scha­den­er­satz­an­spruch oder ein Rück­tritts­recht zusteht.

8.9 All­fäl­lige Nut­zungs­be­wil­li­gun­gen des Foto­gra­fen umfas­sen nicht die öffent­li­che Auf­füh­rung von Ton­wer­ken in jed­we­den Medien.

8.10 Die an Jansenberger Foto­gra­fie für Auf­nah­men über­ge­be­nen Pro­dukte und Foto­mus­ter sind vom Auf­trag­ge­ber nach Abschluss der Auf­nah­men wie­der abzu­ho­len. Nicht abge­holte Waren und Mus­ter wer­den nach drei Mona­ten auf Kos­ten des Auf­trag­ge­bers ent­sorgt.

IX Werk­lohn / Hono­rar:

9.1 Man­gels aus­drück­li­cher schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung steht Jansenberger Foto­gra­fie ein Werk­lohn (Hono­rar) nach sei­nen jeweils gül­ti­gen Preis­lis­ten, sonst ein ange­mes­se­nes Hono­rar, zu.

9.2 Das Hono­rar steht auch für Lay­out- oder Prä­sen­ta­ti­ons­auf­nah­men sowie dann zu, wenn eine Ver­wer­tung unter­bleibt oder von der Ent­schei­dung Drit­ter abhängt. Auf das Auf­nah­me­ho­no­rar wer­den in die­sem Fall keine Preis­re­duk­tio­nen gewährt.

9.3 Alle Mate­­rial- und sons­ti­gen Kos­ten (Requi­si­ten, Pro­dukte, Modelle, Rei­se­kos­ten, Auf­ent­halts­spe­sen, Visa­gis­ten etc.), auch wenn deren Beschaf­fung durch Jansenberger Foto­gra­fie erfolgt, sind geson­dert zu bezah­len.

9.4 Im Zuge der Durch­füh­rung der Arbei­ten vom Ver­trags­part­ner gewünschte Ände­run­gen gehen zu sei­nen Las­ten.

9.5 Kon­zep­tio­nelle Leis­tun­gen (Bera­tung, Lay­out, sons­tige gra­fi­sche Leis­tun­gen etc.) sind im Auf­nah­me­ho­no­rar nicht ent­hal­ten. Das­selbe gilt für einen über­durch­schnitt­li­chen orga­ni­sa­to­ri­schen Auf­wand oder einen sol­chen Bespre­chungs­auf­wand.

9.6 Nimmt der Ver­trags­part­ner von der Durch­füh­rung des erteil­ten Auf­tra­ges aus in sei­ner Sphäre lie­gen­den Grün­den Abstand, steht Jansenberger Foto­gra­fie man­gels ande­rer Ver­ein­ba­rung das ver­ein­barte Ent­gelt zu. Im Fall unbe­dingt erfor­der­li­cher Ter­min­ver­än­de­run­gen (z. B. aus Grün­den der Wet­ter­lage) ist ein dem ver­geb­lich erbrach­ten bzw. reser­vier­ten Zeit­auf­wand ent­spre­chen­des Hono­rar und alle Neben­kos­ten zu bezah­len.

9.7 Das Netto-Hono­­rar ver­steht sich zuzüg­lich Umsatz­steuer in ihrer jewei­li­gen gesetz­li­chen Höhe.

9.8 Der Ver­trags­part­ner ver­zich­tet auf die Mög­lich­keit der Auf­rech­nung.

X. Lizenz­ho­no­rar:

Sofern nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist, steht Jansenberger Foto­gra­fie im Fall der Ertei­lung einer Nut­zungs­be­wil­li­gung ein Werk­nut­zungs­ent­gelt in ver­ein­bar­ter oder ange­mes­se­ner Höhe geson­dert zu.

XI. Zah­lung:

11.1 Man­gels ande­rer aus­drück­li­cher schrift­li­cher Ver­ein­ba­run­gen ist bei Auf­trags­er­tei­lung eine Akon­to­zah­lung in der Höhe von 50% der vor­aus­sicht­li­chen Rech­nungs­summe zu leis­ten. Sofern nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist, ist das Rest­ho­no­rar – falls es für den Ver­trags­part­ner bestimm­bar ist – nach Been­di­gung des Wer­kes, ansons­ten nach Rech­nungs­le­gung sofort bar zur Zah­lung fäl­lig. Die Rech­nun­gen sind ohne jeden Abzug und spe­sen­frei zahl­bar. Im Über­wei­sungs­fall gilt die Zah­lung erst mit Ver­stän­di­gung von Jansenberger Foto­gra­fie vom Zah­lungs­ein­gang als erfolgt.

11.2 Bei Auf­trä­gen, die meh­rere Ein­hei­ten umfas­sen, ist Jansenberger Foto­gra­fie berech­tigt, nach Lie­fe­rung jeder Ein­zel­leis­tung Rech­nung zu legen.

11.3 Bei Zah­lungs­ver­zug des Ver­trags­part­ners ist Jansenberger Foto­gra­fie – unbe­scha­det über­stei­gen­der Scha­den­er­satz­an­sprü­che – berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in der Höhe von 5 Pro­zent über dem Basis­zins­satz jähr­lich zu ver­rech­nen.

11.4 Soweit gelie­ferte Bil­der ins Eigen­tum des Ver­trags­part­ners über­ge­hen, geschieht dies erst mit voll­stän­di­ger Bezah­lung des Auf­nah­me­ho­no­rars samt Neben­kos­ten. In der Gel­tend­ma­chung des Eigen­tums­vor­be­halts liegt kein Rück­tritt vom Ver­trag, außer die­ser wird aus­drück­lich erklärt, vor.

XII. Daten­schutz:

12.1 Der Ver­trags­part­ner erklärt sich aus­drück­lich damit ein­ver­stan­den, dass Jansenberger Foto­gra­fie die von ihm bekannt­ge­ge­be­nen Daten (Name, Adresse, E‑Mail, Kre­dit­kar­ten­da­ten, Daten für Kon­to­über­wei­sun­gen, Tele­fon­num­mer) für Zwe­cke der Ver­trags­er­fül­lung und Betreu­ung sowie für eigene Wer­be­zwe­cke auto­ma­ti­ons­un­ter­stützt ermit­telt, spei­chert und ver­ar­bei­tet. Wei­ters ist der Ver­trags­part­ner ein­ver­stan­den, dass ihm elek­tro­ni­sche Post zu Wer­be­zwe­cken bis auf Wider­ruf zuge­sen­det wird. Der Ver­trags­part­ner nimmt fol­gende Daten­schutz­mit­tei­lung, soferne die­sem nicht eine wei­ter­füh­rende Mit­tei­lung zuge­gan­gen ist, zur Kennt­nis und bestä­tigt, dass der Foto­graf damit die ihn tref­fen­den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten erfüllt hat:

Der Foto­graf als Ver­ant­wort­li­cher ver­ar­bei­tet die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Ver­trags­part­ners wie folgt:

Zweck der Daten­ver­ar­bei­tung:
12.2 Der Foto­graf ver­ar­bei­tet die unter Punkt 2. genann­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zur Aus­füh­rung des geschlos­se­nen Ver­tra­ges und / oder der vom Ver­trags­part­ner ange­for­der­ten Bestel­lun­gen bzw. zur Ver­wen­dung der Bild­nisse zu Wer­be­zwe­cken des Foto­gra­fen, dar­über hin­aus die wei­ters bekannt­ge­ge­be­nen per­­so­­nen- bezo­ge­nen Daten für die eigene Wer­be­zwe­cke des Foto­gra­fen.

12.3 Ver­ar­bei­tete Daten­ka­te­go­rien und Rechts­grund­la­gen der Ver­ar­bei­tung:
Der Foto­graf ver­ar­bei­tet die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, näm­lich Name, Anschrift, Tele­­fon- und Tele­fax­num­mer, E‑Mail-Adres­­sen, Bank­ver­bin­dung und Bild­da­ten, um die unter Punkt 1. genann­ten Zwe­cke zu errei­chen.

12.4  Über­mitt­lung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Ver­trags­part­ners:
Zu den oben genann­ten Zwe­cken wer­den die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Ver­trags­part­ners, wenn dies Inhalt des Ver­tra­ges ist, auf Anfrage des Ver­trags­part­ners nament­lich zu nen­nende Emp­fän­ger über­mit­telt, näm­lich ins­be­son­dere an dem geschlos­se­nen Ver­trag nahe­ste­hende Dritte, sofern dies Ver­trags­in­halt ist, Medien, sollte dies­be­züg­lich eine Ver­ein­ba­rung mit dem Ver­trags­part­ner be- ste­hen und gege­be­nen­falls in die Ver­trags­ab­wick­lung invol­vierte Dritte.

12.5  Spei­cher­dauer:
Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Ver­trags­part­ners wer­den vom Foto­gra­fen nur solange auf­be­wahrt, wie dies von ver­nünf­ti­ger Weise als not­wen­dig erach­tet wird, um die unter Punkt 1. genann­ten Zwe­cke zu errei­chen und wie dies nach anwend­ba­rem Recht zuläs­sig ist. Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Ver­trags­part­ners wer­den solange gesetz­lich Auf­be­wah­rungs­pflich­ten bestehen oder Ver­jäh­rungs­fris­ten poten­ti­el­ler Rechts­an­sprü­che noch nicht abge­lau­fen sind, gespei­chert.

12.6 Die Rechte des Ver­trags­part­ners im Zusam­men­hang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten:
Nach gel­ten­dem Recht ist der Ver­trags­part­ner unter ande­rem berech­tigt zu über­prü­fen, ob und wel­che per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der Foto­graf gespei­chert hat um Kopien die­ser Daten – aus­ge­nom­men die Licht­bil­der selbst – zu erhalten,die Berich­ti­gung, Ergän­zung oder das Löschen sei­ner personenbezogenen,Daten, die falsch sind oder nicht rechts­kon­form ver­ar­bei­tet wer­den, zu ver­lan­gen.
Vom Foto­gra­fen zu ver­lan­gen, die Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten – sofern die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen – ein­zu­schrän­ken und unter bestimm­ten Umstän­den der Ver­ar­bei­tung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu wider­spre­chen oder die für das Ver­ar­bei­ten zuvor gege­bene Ein­wil­li­gung zu wider­ru­fen, sowie
Daten­über­trag­bar­keit zu ver­lan­gen, die Iden­ti­tät von Drit­ten, an wel­che die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten über­mit­telt wer­den, zu ken­nen und
bei Vor­lie­gen der gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen bei der zustän­di­gen Behörde Beschwerde zu erhe­ben.
Kon­takt­da­ten des Ver­ant­wort­li­chen:
Sollte der Ver­trags­part­ner zur Ver­ar­bei­tung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten Fra­gen und Anlie­gen haben, kann sich die­ser an den ihm nament­lich und an- schrift­lich bekann­ten Foto­gra­fen wen­den.

XIII. Ver­wen­dung von Bild­nis­sen zu Wer­be­zwe­cken des Foto­gra­fen:

Jansenberger Foto­gra­fie ist – sofern keine aus­drück­li­che gegen­tei­lige schrift­li­che Ver­ein­ba­rung besteht – berech­tigt von ihm her­ge­stellte Licht­bil­der zur Bewer­bung sei­ner Tätig­keit zu ver­wen­den. Der Ver­trags­part­ner erteilt zur Ver­öf­fent­li­chung zu Wer­be­zwe­cken des Foto­gra­fen seine aus­drück­li­che und unwi­der­ruf­li­che Zustim­mung und ver­zich­tet auf die Gel­tend­ma­chung jed­we­der Ansprü­che, ins­be­son­dere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Ver­wen­dungs­an­sprü­che gem. § 1041 ABGB. Der Ver­trags­part­ner erteilt auch unter Berück­sich­ti­gung der gel­ten­den Daten­schutz­be­stim­mun­gen seine Ein­wil­li­gung, dass seine per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und ins­be­son­dere die her­ge­stell­ten Licht­bil­der im Sinne einer Ver­öf­fent­li­chung zu Wer­be­zwe­cken des Foto­gra­fen ver­ar­bei­tet wer­den.

XIV. Schluss­be­stim­mun­gen:

14.1 Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist der Unter­neh­mens­sitz von Jansenberger Foto­gra­fie. Im Fall der Sitz­ver­le­gung kön­nen Kla­gen am alten und am neuen Unter­neh­mens­sitz anhän­gig gemacht wer­den.

14.2 All­fäl­lige Regress­for­de­rung, die Ver­trags­part­ner oder Dritte aus dem Titel der Pro­dukt­haf­tung im Sinne des PHG gegen Jansenberger Foto­gra­fie rich­ten, sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, der Regress­be­rech­tigte weist nach, dass der Feh­ler in der Sphäre von Jansenberger Foto­gra­fie ver­ur­sacht und zumin­dest grob fahr­läs­sig ver­schul­det wurde. Im Übri­gen ist öster­rei­chi­sches mate­ri­el­les Recht anzu­wen­den. Die Anwend­bar­keit des UN-Kauf­­rechts wird aus­ge­schlos­sen. Die Ver­trags­spra­che ist deutsch.

14.3 Diese All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für von Jansenberger Foto­gra­fie auf­trags­ge­mäß her­ge­stellte Film­werke oder Lauf­bil­der sinn­ge­mäß, und zwar unab­hän­gig von dem ange­wen­de­ten Ver­fah­ren und der ange­wen­de­ten Tech­nik (Film, Video, etc.).